Geschäftsbedingungen
Mit einem Klick auf den blauen Pfeil rechts neben der jeweiligen Rubrik können Sie sich über unsere Geschäftsbedingungen informieren:
Ferngas informiert, dass sich das marktgebietseinheitliche Netzentgelt für eine feste frei zuordenbare Kapazität (FZK) mit einer Laufzeit von einem Jahr für das Marktgebiet Trading Hub Europe (THE) im Zeitraum 01.01.2023, 06:00 Uhr - 01.01.2024, 06:00 Uhr) auf 6,03 €/kWh/h/a beläuft
Für das Marktgebiet Trading Hub Europe (THE) haben die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) auf Basis der Festlegung „Genehmigung der Neuberechnung des Referenzpreises für das Jahr 2023 (REGENT-Neuberechnung 2023, BK9-22/615)“ der Bundesnetzagentur (BNetzA) das Netzentgelt ab 01.01.2023 erneut ermittelt.
Die Ferngas Netzgesellschaft mbH hat am 25.11.2022 dieses einheitliche Netzentgelt veröffentlicht.
Das Jahresentgelt für eine feste frei zuordenbare Ein- und Ausspeisekapazität wird ab dem 01.01.2023 6,03 EUR/(kWh/h)/a betragen.
Gegenüber dem im Mai 2022 veröffentlichten Netzentgelt von 4,82 EUR/(kWh/h)/a ergibt sich ein um 25,1 % Prozent höheres Entgelt für die Buchung von festen frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten.
Die Entwicklungen der geopolitischen Situation, die daraus entstehenden deutlichen Verwerfungen am europäischen Erdgasmarkt und deren
Folgen auf Buchungs- und Kostenprognosen der FNB, welche zum Zeitpunkt der Mai-Berechnung noch nicht absehbar waren, führten zur Notwendigkeit einer Neuberechnung. Einen ganz wesentlichen Einfluss auf
die Entgeltberechnung hatten zudem die deutlich gestiegenen Kosten für Treibenergie.
Ferngas informiert, dass sich das Netzentgelt für eine feste frei zuordenbare Kapazität (FZK) mit einer Laufzeit von einem Jahr für das
Marktgebiet Trading Hub Europe (THE) im Zeitraum 01.01.2022, 06:00 Uhr - 01.01.2023, 06:00 Uhr) auf 3,51 €/kWh/h/a beläuft
Die Ferngas Netzgesellschaft mbH veröffentlicht hiermit die ab dem 01.01.2022, 06:00 Uhr -01.01.2023, 06:00 Uhr anwendbaren Netzentgelte (Reservepreise für Markt- und Grenzübergangspunkte).
Das Entgelt für eine feste frei zuordenbare Ein- und Ausspeisekapazität mit einer Laufzeit von einem Jahr beträgt für den Zeitraum 01.01.2022, 06:00 Uhr -01.01.2023, 06:00 Uhr 3,51 € / (kWh/h) / a.
Netzentgelte werden gemäß der BNetzA-Festlegung REGENT 2021 einheitlich für das deutschlandweite Marktgebiet Trading Hub Europe (THE) als Briefmarkenentgelt ermittelt. Die maßgebliche REGENT-Festlegung (BK9-19/610) basiert wie auch die Festlegungen MARGIT 2022 (BK9-20/612), BEATE 2.0 und AMELIE 2021 (BK9-19/607) auf den Vorgaben der seit 2017 geltenden Europäischen Verordnung zur Harmonisierung der Netzentgeltstrukturen, dem Network Code Tariff (NC TAR).
Das einheitliche, nach den Vorgaben der REGENT-Festlegung kalkulierte und für 01.01.2022 (06:00 Uhr) - 01.01.2023 (06:00 Uhr) maßgebliche Netzentgelt basiert auf den prognostizierten Kapazitätsbuchungen und den von der BNetzA genehmigten zulässigen Erlösen der Fernleitungsbetreiber für das Jahr 2022 im Marktgebiet THE. Für die Bepreisung von unterjährigen Kapazitätsverträgen werden Zu-/Abschläge auf das Einheitsentgelt angewendet. Unterjährige Kapazitätsbuchungen werden durch die Anwendung von Multiplikatoren auf das Einheitsentgelt beaufschlagt.
Gegen diie regulierungsrechtlichen Vorgaben (Festlegungen REGENT und AMELIE sind zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung weiterhin Rechtsmitteln möglich. Es ist dahher nicht auszuschließen, dass im Laufe und im Ergebnis weiterer Rechtsstreitigkeiten die regulierungsrechtlichen Vorgaben geändert und damit die Kapazitätsentgelte sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend verändert (erhöht oder gesenkt) werden könnten. Daher behält sich Ferngas vor, auf Basis einer gerichtlichen/behördlichen Entscheidung eine kurzfristige Anpassung der Kapazitätsentgelte vorzunehmen. Darüber hinaus behält sich Ferngas vor, die Differenz zwischen dem vom Transportkunden gezahlten Kapazitätsentgelt und dem auf Basis einer gerichtlichen/behördlichen Entscheidung neu festgesetzten Kapazitätsentgelt nachzufordern. Ferngas wird bei Kenntnis über den Verfahrensausgang zeitnah informieren.
Kooperationsvereinbarung
- Kooperationsvereinbarung Ad-hoc (KoV XIII.1) zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen vom 12. August 2022 (Inkrafttreten am 1. Oktober 2022)
- Informationsschreiben KoV XIII.1 & Energie-Info zur KoV XIII.1
- Vergleichsfassung KoV XIII.1
- Kooperationsvereinbarung (KoV XIII) zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen vom 31. März 2022 (Inkrafttreten am 1. Oktober 2022)
- Informationsschreiben KoV XIII & Energie-Info zur KoV XIII
- Vergleichsfassung KoV XIII
- Kooperationsvereinbarung (KoV XII) zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen vom 31. März 2021 (Inkrafttreten am 1. Oktober 2021)
Zu unterschiedlichen Bereichen dieser Vereinbarung wurden Leitfäden veröffentlicht, die Ihnen zum Download zur Verfügung stehen:
- Leitfaden Marktprozesse Bilanzkreismanagement Gas, Teil 1 (12.08.2022) & Anlage 1 Stammdatenaustausch am NKP
- Leitfaden Marktprozesse Bilanzkreismanagement Gas, Teil 2: Usecase-Darstellungen (31.03.2022)
- Leitfaden Abwicklung von Standardlastprofilen Gas (31.03.2022)
- Leitfaden Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen im deutschen Gasmarkt (31.03.2020)
- Leitfaden Bilanzierung Biogas (31.03.2022)
- Leitfaden Kostenwälzung Biogas (31.03.2022)
- Leitfaden Marktraumumstellung (31.03.2022)
- Leitfaden Krisenvorsorge Gas (12.08.2022)
- Leitfaden Prozessbeschreibung Netzbetreiberwechsel (31.03.2022)
- Leitfaden Marktprozesse Bilanzkreismanagement Gas, Teil 1 (31.03.2021)
- Leitfaden Marktprozesse Bilanzkreismanagement Gas, Teil 2: Usecase-Darstellungen (31.03.2021)
- Leitfaden Abwicklung von Standardlastprofilen Gas (31.03.2021)
- Leitfaden Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen im deutschen Gasmarkt (31.03.2020)
- Leitfaden Bilanzierung Biogas (31.03.2021)
- Leitfaden Kostenwälzung Biogas (31.03.2021)
- Leitfaden Marktraumumstellung (31.03.2021)
- Leitfaden Krisenvorsorge Gas (31.03.2021)
- Leitfaden Prozessbeschreibung Netzbetreiberwechsel (31.03.2020)
Im Zuge der Anreizregulierung werden durch die Bundesnetzagentur die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gem. § 21 b) EnWG i.V.m. § 22 ARegV festgelegt. Auf Basis dieser Erlösobergrenzen werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch Ferngas Netzgesellschaft mbH jährlich neue Netzentgelte ermittelt.
Die Fernleitungsentgelte gelten sowohl für Transportkunden, die mit Ferngas für das Fernleitungsnetz unmittelbar Ausspeiseverträge und/oder Einspeiseverträge abgeschlossen haben, als auch für nachgelagerte Netzbetreiber, die im Rahmen der internen Bestellung von Kapazitäten zwischen Netzbetreibern das Fernleitungsnetz der Ferngas nutzen.
Neben den spezifischen Fernleitungsnetzentgelten wird ein Entgelt für Messung und ein Entgelt für Messstellenbetrieb erhoben. Die jeweils gültigen Entgelte sind im Preisblatt veröffentlicht:
- Preisblatt 2023 (gültig ab 01.01.2023, Stand: 25.11.2022)
- Preisblatt 2022 (gültig ab 01.01.2022, Stand: 01.10.2021)
- Preisblatt 2021 (gültig ab 01.01.2021, Stand: 01.10.2020)
- Preisblatt 2020 (gültig ab 01.01.2020, Stand: 30.09.2019)
- Preisblatt 2019 (gültig ab 01.01.2019)
- Preisblatt 2018 (gültig 01.10.-31.12.2018)
Hier finden Sie den
- Nachweis der Anmeldung für Lieferer von Erdgas gemäß § 38 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes.
- Ein- und Ausspeisevertrag (inklusive Anlagen) zwischen Fernleitungsnetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden gemäß KoV XIII.1 (Fassung vom 12. August 2022, gültig ab 1. Oktober 2022)
- Ein- und Ausspeisevertrag (inklusive Anlagen) zwischen Fernleitungsnetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden gemäß KoV XIII (Fassung vom 31. März 2022, gültig ab 1. Oktober 2022)
- Ein- und Ausspeisevertrag (inklusive Anlagen) zwischen Fernleitungsnetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden gemäß KoV XII (Fassung vom 31. März 2021, gültig ab 1. Oktober 2021)
Buchung von Kapazitäten durch Transportkunden
Die Ferngas Netzgesellschaft mbH vermarktet derzeit keine eigenständige Transportkapazität. Die Transportkapazität wird vollständig in den Transportprodukten an den Grenzübergangspunkten berücksichtigt.
- Registrierungsdaten nachgelagerte Netzbetreiber
- Standardformular interne Bestellung
- Geschäftsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung (siehe hierzu oben) und analog der EGB zu Anlage 2 KoV in der jeweils gültigen Fassung.
Aktuelle Informationen zur KoV XIII: Interne Bestellung und Langfristprognose
- Tool "Interne Bestellung KoV XIII"
- Kurzanleitung Kurzanleitung für Tool "Interne Bestellung KoV XIII"
wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt