Messwesen
Messstellenbetreiber i.S.d. § 2 Ziff. 12 MsbG sowie Betreiber von Gasversorgungsnetzen i.S.d. § 3 Ziff. 6 EnWG sind verpflichtet, neu abzuschließende Messstellenbetreiberrahmenverträge nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 MsbG wörtlich entsprechend als Standardvertrag Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas (MSR-RV Gas) abzuschließen.
Der Vertragsschluss kann dadurch bewirkt werden, dass der Betreiber des Gasversorgungsnetzes und der Messstellenbetreiber unter Bezugnahme auf den festgelegten Standardvertrag übereinstimmende Willenserklärungen in Textform austauschen.
Bereits abgeschlossene Messstellenrahmenverträge sind wörtlich an die in der Anlage festgelegten Regelungen anzupassen. Soweit das Rechtsverhältnis zwischen einem Netzbetreiber und einem Dritten in der Vergangenheit ausschließlich durch einen Messrahmenvertrag ausgestaltet wurde, so ist dieser unverzüglich aufzuheben.